Der Mieter schliesst den Mietvertrag mit dem von ihm gewünschten Volvo Partner, der als Vermieter des Fahrzeugs in seinem Eigentum handelt, ab. Volvo Car Switzerland AG (VCSAG) stellt die Buchungsplattform als Drittpartei zur Verfügung und ist nicht Vertragspartei. Die Parteien anerkennen, dass VCSAG insofern keine mietvertraglichen Verpflichtungen treffen.
Der Vermieter überlässt dem Mieter aufgrund des Mietvertrags entgeltlich ein Fahrzeug der Marke Volvo (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, solange es den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.
Die Parteien legen im Mietvertrag den Mietpreis für die vereinbarte Mietperiode bzw. den monatlichen Mietpreis sowie die Frei-Kilometer fest, die im Mietpreis eingeschlossen sind. Übersteigen die gefahrenen Kilometer bei Rückgabe des Fahrzeugs die vereinbarten Frei-Kilometer (Über-Kilometer), ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte zusätzliche Entschädigung für die ÜberKilometer gemäss Ziff. 12.1 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge zu entrichten. Übersteigt die Fahrleistung des Fahrzeugs die vereinbarten Inklusiv-Kilometer erheblich, ist der Vermieter berechtigt, diese auch schon vor Ende der Mietdauer jederzeit frühzeitig in Rechnung zu stellen und den Mietvertrag gemäss Ziff. 16.2 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge vorzeitig aufzulösen.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und den Zustand sowie die Ausstattung des Fahrzeuges unverzüglich zu überprüfen. Werden hierbei Schäden oder Mängel festgestellt, sind diese umgehend zu melden und festzuhalten.
Im Falle einer Kurzzeitanmietung (bis 28 Tage Mietdauer) gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Eine kostenlose Stornierung ist bis spätestens Mitternacht zwei (2) Tage vor dem geplanten Abholtermin möglich. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt vor dem geplanten Abholtermin, wird der Mietbetrag nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach der Stornierung automatisch auf die Debit-/Kreditkarte, die bei Vertragsabschluss verwendet wurde.
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Zudem wird eine Umtriebsgebühr von CHF 100 zur Zahlung durch den Mieter fällig.
Im Falle einer Langzeitmiete (ab 28 Tagen) gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Eine kostenlose Stornierung ist bis spätestens Mitternacht zwei (2) Tage vor dem geplanten Abholtermin möglich. Erfolgt die Stornierung später als zwei Tage vor dem geplanten Abholtermin, wird der Mietbetrag, abzüglich einer Mietausfallsentschädigung in der Höhe von einer (1) Monatsmiete, zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach der Stornierung automatisch auf die Debit-/Kreditkarte, die bei Vertragsabschluss verwendet wurde.
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Zudem wird zusätzlich zur Mietausfallentschädigung in der Höhe von einer (1) Monatsmiete eine Umtriebsgebühr von CHF 100 zur Zahlung durch den Mieter fällig.
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges folgende Unterlagen vorlegen:
Für Vermietungen in der Schweiz beträgt das Mindestalter des Mieters 21 Jahre. Der Mieter muss seit mindestens 1 Jahr ab Datum seiner Ausstellung im Besitz eines gültigen Führerausweises der Schweiz oder eines EWR-Staates sein.
Führerausweise aus Nicht-EWR-Staaten werden akzeptiert, wenn sich der Kunde rechtmässig in der Schweiz aufhält. Nicht-EWR-Bürger, die sich länger als 6 Monate dauerhaft in Europa aufhalten, müssen einen Führerausweis vorlegen, der im EWR ausgestellt wurde.
Als Zahlungsmittel werden alle Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa, MasterCard, American Express) akzeptiert, wohingegen sämtliche Prepaid-Karten nicht akzeptiert werden. Das Zahlungsmittel muss auf den Namen eines berechtigten Fahrers (vgl. Ziff. 3 unten) ausgestellt sein. Dieses muss bei Fahrzeugabholung vorgelegt werden und zu diesem Zeitpunkt gültig sein.
Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, tritt der Vermieter vom Vertrag zurück. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Bei einer Mietdauer von mehr als 28 Tagen ist eine frühzeitige Rückgabe möglich. In diesem Fall wird der Mietpreis für die effektive Mietdauer pro rata temporis berechnet. Aufgrund dieser Neuberechnung wird der Differenzbetrag zur ursprünglichen Mietzins abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50 zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach der frühzeitigen Rückgabe automatisch auf die Debit-/Kreditkarte, die bei Vertragsabschluss verwendet wurde.
Bitte beachten Sie, dass wir bei Kurzzeitanmietung (bis 28 Tage Mietdauer) bei einer früheren Rückgabe des Fahrzeuges keine Erstattungen leisten können.
Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die im Mietvertrag mit wahrheitsgemässen Angaben als Mieter oder Fahrer eingetragen sind und über einen am Ort der Anmietung gültigen Führerausweis verfügen.
Das Fahrzeug darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters von anderen Personen als dem Mieter gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Nachnamen sowie Nummer des Führerausweises eingetragenen weiteren Personen. Liegt keine Zustimmung des Vermieters vor, entfällt der Versicherungsschutz.
Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers
Eine übermässige Beanspruchung des Fahrzeugs ist unzulässig. Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Strassenverkehr benutzt werden, wobei die Strassenverkehrsvorschriften stets vorbehaltlos einzuhalten sind. Grundsätzlich unzulässig sind: Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrübungen, Motorsportfahrten, das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten), Rennfahrten aller Art, Teilnahme an Strassenrallys, illegale Strassenrennen aller Art, gewerbliche Personenbeförderung, der Transport von gefährlichen Stoffen, Weitervermietung, Überlassung an Dritte, die nicht gem. Ziffer 5 (Berechtigte Fahrer) im
Mietvertrag eingetragen sind, der Einsatz des Fahrzeugs zur Verübung von Straftaten und / oder der Gebrauch des Fahrzeugs als Waffe, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss und Fahrten unter Einfluss von Medikamenten und sonstiger berauschender Stoffe, soweit diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, Fahrten ohne gültigen Führerausweis sowie das Abschleppen anderer Fahrzeuge oder das Ziehen eines Anhängers. Für weitere Verstösse aller Art mit dem Fahrzeug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Wertgegenstände dürfen nicht sichtbar im Fahrzeug zurückgelassen werden. Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges sicherzustellen, dass das Fahrzeug sicher parkiert ist, und die Fahrzeugschlüssel sowie -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schliessen.
Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers, insbesondere in Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sind einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter hat den Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck während der Miete regelmässig zu überprüfen.
Der überwiegende Nutzungsort des Autos muss zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein sein. Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Es ist die Ein- und Durchreise nur in folgende Länder gestattet:
Schweiz, Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den Mittelmeer-Rand- und Inselstaaten. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.
Fahrten in die folgenden Staaten sind in jedem Fall nicht erlaubt: Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und Syrien.
Dem Kunden ist es verboten, mit dem Fahrzeug in andere Länder als die oben erwähnten einund/oder durchzureisen
Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere Weise in andere Länder zu bringen oder zu transportieren
Die vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs (Ziffer 5) oder Verstösse gegen die Einreiseregeln (Ziffer 6) berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Bei Verstoss gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren zudem sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.
Am gemieteten Fahrzeug müssen in regelmässigen Abständen Wartungen und Pneuwechsel durchgeführt werden. Sollte eine Wartung oder ein Pneuwechsel in die Mietdauer fallen, so verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug auf Aufforderung des Vermieter unentgeltlich in eine vom Vermieter bezeichnete Werkstatt zu bringen. Die Aufforderung wird dem Mieter mindestens 14 Tage vor der Wartung oder dem Pneuwechsel per E-Mail zugestellt. Sofern der Mieter nicht innerhalb von 5 Tagen eine Verschiebung verlangt, ist der angezeigte Termin für den Mieter verbindlich. Dauert der Fahrzeugservice oder der Pneuwechsel weniger als 24 Stunden, hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Stillstand des Fahrzeugs. Insoweit der Fahrzeugservice oder der
Pneuwechsel länger als 24 Stunden dauert, stellt der Vermieter dem Mieter nach Wahl des Vermieters ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung oder erlässt dem Mieter den Mietpreis pro rata temporis.
Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, bei jedem Schadenfall im In- und Ausland (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Ist dies nicht möglich, ist der Schadenfall der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat, zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Adresse der Unfallbeteiligten und von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind beim Vermieter erhältlich.
Mieter oder Fahrer haben alle Massnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäss zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
Das verunfallte / beschädigte Fahrzeug darf nur dann stehen gelassen werden, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung der Unfallstelle gegen sämtliche Gefahren insbesondere gegen Entwendung und Folgeunfälle sichergestellt ist.
Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einer durch den Vermieter autorisierten Werkstatt zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten. Der Mieter tritt Schadenersatzleistungen wegen Beschädigung des Fahrzeugs gegen Schädiger, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Unfallpartners an den Vermieter ab. Soweit der Mieter derartige Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs -mit Zustimmung des Vermieters – mittelbar oder unmittelbar in eigenem Namen geltend macht, leitet er den Erlös an den Vermieter weiter, falls eine Abtretung zugunsten des Vermieters nicht möglich ist. Ansprüche des Mieters oder Fahrers wegen einer etwaigen Verletzung seiner Person oder etwaiger Beschädigungen seines Eigentums bleiben unberührt.
Der Mieter darf bei Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungsund Schuldübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur für den Mieter selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an eine solche Zusage gebunden.
Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
Der Mieter ist für die Folgen von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder andere Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren, Kosten und allen Schäden, die dem Vermieter aus behördlichen Massnahmen und der Verteidigung hiergegen entstehen. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, anfragenden Behörden den Mieter und Fahrer zu nennen.
Aufwendungsersatz bei Verkehrsverstössen: Der Vermieter ist berechtigt, bei etwaigen Verkehrsverstössen, die der Mieter oder ein Dritter, dem der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hat, bei der Nutzung des Fahrzeuges begangen hat, eine Aufwandersatzpauschale von CHF 50.- zu erheben.
Im Mietpreis ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens im Umfang, welcher in der Schweiz nach der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) gesetzlich vorgeschrieben ist, enthalten. Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Kunde die Kosten des Fremdschadens bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zu tragen.
Je nach Versicherungspaket sind die folgenden Leistungen eingeschlossen:
Leistungen | Basic | Optimum | Pro |
---|---|---|---|
Haftpflichtversicherung inkl. Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit | x | x | x |
Kollision (Vollkasko) inkl. Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit | x (CHF 1'000*) | x (CHF 750*) | x (CHF 500*) |
Teilkaskoversicherung | x | x | x |
Glasschaden PLUS | x (CHF 500*) | x (CHF 500*) | x |
Parkschaden PLUS | x (CHF 500*) | x | x |
Mitgeführte Sachen bis CHF 2'000 | Nicht versichert | Nicht versichert | Nicht versichert |
Unfall Fahrer & Insassen inkl. Heilungskosten Tod: CHF 30'000 Invalidität: CHF 60'000 Tag- & Spitalgeld: 25 | Nicht versichert | Nicht versichert | Nicht versichert |
Pannenhilfe via Volvo On Call | x | x | x |
*Selbstbeteiligung pro Schadenfall für Lenker ab 25 Jahre. Für Lenker bis 25 Jahre beträgt die Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungspaket sowohl bei der Haftpflichtversicherung als als auch im Kollisionsfall CHF 2’000.- pro Schadenfall.
Haftpflichtversicherung inkl. Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit
Die Versicherung verzichtet darauf, die Kosten eines grobfahrlässig verursachten Schadens von Ihnen zurückzufordern (Ausnahme: Alkohol, Fahrunfähigkeit, Geschwindigkeitsdelikt, waghalsiges Überholen, Teilnahme an nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen).
Kollision (Vollkasko) inkl. Bonusschutz und Grobfahrlässigkeit
Die Versicherung verzichtet bei einem grobfahrlässig verursachten Schaden auf eine Leistungskürzung (Ausnahme: Alkohol, Fahrunfähigkeit, Geschwindigkeitsdelikt).
Teilkaskoversicherung
Glasschaden PLUS
Versichert sind sämtliche Bruchschäden an Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Materialien, die als Glasersatz dienen (z.B. Plexiglas). Mitversichert sind auch Scheinwerfer (z.B. LED oder Xenon), die durch einen Glasbruch zerstört werden.
Parkschaden PLUS
Eine Verlängerung des bestehenden Mietvertrages ist in Rücksprache mit dem Vermieter unter Vorbehalt der nachstehenden Ziff. 14.2 aus unseren Allgemeinen Mietbedingungen hinsichtlich Kurzzeitmieten möglich, sofern das Fahrzeug für den gewünschten Zeitraum verfügbar ist. Der Vermieter lehnt jegliche Forderungen des Mieters ab, falls ein Fahrzeug nicht verfügbar ist.
„14.2 Eine Kurzzeitmiete (Mietdauer bis 28 Tage) kann mit einer Langzeitmiete (Mietdauer ab 28 Tagen) oder – ein einziges Mal – mit einer weiteren Kurzzeitmiete nahtlos verlängert werden. Im letzteren Fall ist die Buchung einer dritten Kurzzeitmiete erst nach Verstreichen einer Wartefrist von einem Monat gerechnet ab Ende der zweiten Kurzzeitmiete möglich; Kettenverträge für Kurzzeitmieten sind ausgeschlossen. Die einmonatige Wartefrist gilt unabhängig davon, ob der Mieter das Fahrzeug bei derselben oder einer anderen HYRA Vermietstation bucht; Ausnahmen in Absprache mit dem Vermieter sind vorbehalten. „
In ihrer Eigenschaft als Plattformanbieterin behält sich Volvo Car Switzerland AG (VCSAG) das Recht vor, Mieter bei Missachtung der Ziffer 14.2 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge vom Angebot auszuschliessen.
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäss und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Die Tankquittung ist bei Aufforderung vorzuzeigen. Bei unzureichendem Tankstand trägt der Mieter die Kosten für den Kraftstoff und den Betankungsservice.
Bei der Rücknahme des Fahrzeuges nimmt der Vermieter in Anwendung einfacher, nachvollziehbarer und neutraler Richtlinien ein Bewertungsprotokoll auf. Dabei gelten generell folgende Grundsätze:
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vermieter die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu holen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt, das der Miete entspricht. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Erscheint der Kunde ohne Vorankündigung nicht am vereinbarten Rückgabezeitpunkt und -ort,
behält sich der Vermieter vor, eine Umtriebsgebühr von CHF 180 in Rechnung zu stellen.
Der Mieter haftet uneingeschränkt für während der Dauer des Mietvertrages am gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch dessen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschliesslich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen. Hierzu zählt ein allfälliger Wertverlust des Fahrzeugs infolge Rauchen der Insassen. Die Schadenersatzpflicht besteht insbesondere (soweit angefallen) für Reparaturkosten, Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes – Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall – und alle weiteren dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages. Ihm ist das Verschulden Dritter, denen er das Fahrzeug überlässt, wie eigenes Verschulden
zuzurechnen.
Der Mieter ist für die Folgen von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder andere Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren, Kosten und allen Schäden, die dem Vermieter aus behördlichen Massnahmen und der Verteidigung hiergegen entstehen. Der Aufwendungsersatz bestimmt sich nach Ziffer 6.8 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, anfragenden Behörden den Mieter und Fahrer zu nennen.
Weist das Fahrzeug bei dessen Rückgabe Schäden und Gebrauchsspuren auf, die im Sinne von Ziff. 11.3 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge als nicht akzepabel einzustufen sind, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für den entsprechenden Minderwert des Fahrzeugs zu entschädigen.
Der Mieter kann seine obige Haftung (Ziffer 13) für gewisse Fahrzeugschäden gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Diese Haftungsreduzierung tritt hingegen nicht ein, wenn ein Verstoss gegen Ziffer 10 der Allgemeinen Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge vorliegt. Eine vertragliche Haftungsreduzierung führt zu einer Vollkaskoversicherung.
Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell im Mietvertrag festgelegt. Die Haftungsreduzierung greift ausdrücklich nicht bei Brems-, Bedienungs-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.). Ebenfalls besteht keine Haftungsreduzierung, wenn das Fahrzeug veruntreut wird.
Eine Haftung des Mieters / Fahrers für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und andere Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter ist insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstösse gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen verantwortlich, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bussen, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstösse vom Vermieter erheben.
Der Vermieter ist bei jedem Schadenfall berechtigt, die Selbstbeteiligung vorab in Rechnung zu stellen, auch wenn die Frage der Haftung offen ist oder vermutlich beim Unfallpartner liegt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Abrechnung der Selbstbeteiligung stellt keinen Verzicht auf weitere Schadensersatzbeträge gegenüber dem Mieter dar und trifft keine Aussage über einen Haftungseintritt einer Versicherung oder Dritter
Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu dem Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter / Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grobfahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter / Fahrer eine Bestimmung dieser allgemeinen Mietbedingungen vorsätzlich verletzt. Bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine Haftungsreduktion für Schäden, die insbesondere in folgenden Fällen auftreten, ist stets
ausgeschlossen:
Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
Der Vermieter haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
Bei einer Mietdauer von mehr als 28 Tagen ist unter den Voraussetzungen von Ziff. 2.3 der Allgemeine Mietbedingungen für Personenkraftfahrzeuge eine frühzeitige Rückgabe möglich.
Das Recht der Parteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Der Mieter stimmt zu, dass wichtige Gründe, aufgrund derer der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig ausserordentlich kündigen kann, insbesondere dann vorliegen, falls
Der Kunde bzw. seine Erben sind zur vorzeitigen, fristlosen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
Im Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags entfällt die Berechtigung zum Bezug aller damit zusammenhängenden Leistungen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schliesst die Abrechnung des fehlenden Kraftstoffes sowie alle allfällig anfallenden Überkilometer bei der Rückgabe mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer gültigen Kredit- / EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten- / Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschliesslich entsprechender Abschleppkosten, Bussen, nichtbezahlter Maut, usw. sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
Der Mietpreis wird bei Vertragsabschluss auf der Webseite auf der hinterlegten Kreditkarte geblockt.
Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
Sollte es sich um eine Langzeitmiete (Anmietdauer > 28 Tage) handeln, gilt folgende Vereinbarung: Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Mehrwertsteuer ist für den jeweiligen Abrechnungsmonat vorschüssig zu leisten. Der monatliche Mietpreis wird (erstmalig mit dem Tag der vereinbarten Übergabe) zu Beginn eines jeden Monats im Voraus eingezogen.
Rechnungen können elektronisch, in Papierform, vor Ort oder per Post zugestellt werden.
Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, bei Fahrzeugübergabe eine Kaution in maximaler Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadenfall zu erheben. Die Kaution wird bei Fahrzeugrückgabe zurückerstattet oder im Rahmen der Schlussrechnung mit allfälligen Forderungen des Vermieters verrechnet.
Zahlungsverzug
Für alle Rechnungen während der Vertragsdauer gilt: Sofern innert fünf (5) Arbeitstagen nach der Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung eingegangen ist, stellt der Vermieter dem Mieter per e-mail eine kostenlose Zahlungserinnerung mit einer weiteren Zahlungsfrist von fünf (5) Arbeitstagen zu. Ist auch diese Zahlungsfrist abgelaufen, richtet der Vermieter per Einschreiben eine kostenpflichtige Mahnung an den Mieter mit der Androhung, den Vertrag fristlos zu kündigen, falls der Mieter nicht innert einer weiteren Frist von fünf (5) Arbeitstagen Zahlung leistet. Kommt der Kunde auch dieser Forderung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen; der Vermieter wird den Mieter gegebenfalls zur sofortigen Rückgabe des Fahrzeugs und zur sofortigen Zahlung aller offenen Rechnungen auffordern. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Zu den zusätzlich geschuldeten Vergütungen für Umtriebskosten des Vermieters zählen unter Vorbehalt weiterer Schadensansprüche: